Das Erbrecht des Ehegatten

Wieviel der Partner erbt, hängt vom Güterstand ab

Das deutsche Familienrecht kennt drei Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei gesetzlicher Erbfolge – wenn weder Testament noch Erbvertrag existieren ist die Größe des Ehegattenerbteiles davon abhängig, ob und welche Verwandten neben ihm vorhanden sind. Auch kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben Verwandten der
1. Ordnung gemäߧ1931I
BGB ein Vier-
tel. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

ZUGEWINNGEMEINSCHAFT

Bestand in der Ehe Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel (§§ 1371 I, 1931 III BGB), so dass der Erbteil neben Abkömmlingen die Hälfte beträgt. Ein etwaiger Zugewinn wird nämlich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles pauschal abgegolten, und zwar gleichgültig, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde und wer ausgleichsberechtigt wäre. Diese gesetzliche Regelung der pauschalen Erhöhung des Erbteiles um ein weiteres Viertel (sogenannte Zugewinnpauschale) führt in den meisten Fällen zu einer für den überlebenden Ehegatten günstigen Lösung.

 

GÜTERTRENNUNG

Bestand in der Ehe Gütertrennung, wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten ausschließlich nach erbrechtlichen Regeln bestimmt (§ 1931 BGB). Sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 IV BGB); neben einem Kind erbt er die Hälfte und neben zwei Kindern ein Drittel. Neben drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel. Bei der Gütertrennung kommt es für die Höhe des Erbteiles des Ehegatten somit auf die Zahl der miterbenden Kinder an.

 

GÜTERGEMEINSCHAFT

Bestand in der Ehe der vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft, so bleibt es bei der allgemeinen erbrechtlichen Regel des § 1931 I BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel des Nachlasses erhält und die übrigen Erben zusammen drei Viertel. Dieser Güterstand ist jedoch selten.

 

BEISPIEL

Zum besseren Verständnis folgender Fall: Der kinderlose Erblasser hinterlässt bei seinem Tod außer seiner Witwe nur Vater, Mutter und einen Bruder. Wer erbt wie viel? Die Witwe erbt bei Gütergemeinschaft die Hälfte, bei Gütertrennung ebenfalls die Hälfte und bei Zugewinngemeinschaft sogar drei Viertel. Vater und Mutter erben sowohl bei Gütergemeinschaft als auch bei Gütertrennung jeweils ein Viertel und bei Zugewinngemeinschaft jeweils ein Achtel. Der Bruder wird nicht Erbe. Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, seinen letzten Willen zu Papier zu bringen.

2013 | 2014 | 2015

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