Empfiehlt sich die Adoption eines Volljährigen?

Bevor man sich mit dieser Frage befasst, sollte man zunächst prüfen, ob eine Adoption im betreffenden Fall überhaupt möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Volljährigenadoption sind vorrangig das Wohl des Anzunehmenden, ein bereits entstandenes oder zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis, die sittliche Rechtfertigung und kein Entgegenstehen überwiegender Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden.

 

Ob ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dieses setzt eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand voraus, eine dauernde innere seelisch-geistige Verbundenheit sowie ein soziales Familienband, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen ähnelt. So soll der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden demjenigen zwischen leiblichen Eltern und deren Kindern gleichen. Wichtig sind weiterhin ein persönlicher Umgang, gegenseitige Mitteilung von wichtigen Familienereignissenunddiegegenseitige Unterstützung bei Krankheit und wirtschaftlicher Not. Für die Beurteilung, ob einEltern-KindVerhältnis bereits entstanden ist, ist auch entscheidend, wie sich die Beziehung der Beteiligten äußerlich darstellt und ob sie durch Schilderungen der Betroffenen belegt ist. 

 

Die sittliche Rechtfertigung kann aufgrund steuerlicher Motive ausgeschlossen sein. Ist aber bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden, erübrigt sich jede weitere Prüfung der sittlichen Rechtfertigung und somit auch die Frage nach Motiven, die die Beteiligten durch die Adoption möglicherweise verfolgen. Steuerliche Motive, selbst wenn diese Hauptzweck der Adoption sein sollten, hindern die Adoption in diesem Falle nicht. Erst wenn feststeht, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstanden ist, ist zu prüfen, ob zukünftig die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten und die Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt ist. In diesem Fall wird darauf abgestellt, ob ein familienbezogenes Motiv entscheidender Anlass für die Annahme ist. Familienbezogen sind alle Motive, die auf eine Intensivierung der persönlichen Beziehungen gerichtet sind. 

 

Eine zulässige Adoption kann sich durchaus lohnen, wenn dadurch zum Beispiel ein Wechsel von Steuerklasse II oder III in Steuerklasse I (bezogen auf die Erbschaftsteuer) erfolgt.

 

Beispiel: Die kinderlose Tante T. will dem einzigen Abkömmling ihres vorverstorbenen Bruders, dem 25 Jahre alten Neffen N., ihr Vermögen, welches sich in etwa auf 300.000 Euro beläuft, vererben. Bei zulässiger Adoption fände in diesem Fall ein Wechsel von Steuerklasse II in Steuerklasse I statt. Da sich der Freibetrag für Kinder auf 400.000 Euro beläuft, müsste der adoptierte N. keine Erbschaftsteuer zahlen. Erbt der Neffe ihr Vermögen, ohne als Kind angenommen worden zu sein, beläuft sich der Freibetrag lediglich auf 20.000 Euro. Zu versteuern wären somit 280.000 Euro. 20 Prozent davon sind an das Finanzamt zu zahlen. Dies sind immerhin stattliche 56.000 Euro. 

 

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