Das Gut rinnt nicht immer wie das Blut!

Erbrecht und der Begriff der Verwandtschaft

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Verwandte sind grundsätzlich die Blutsverwandten des Erblassers. Dabei unterscheidet man Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Vater, Sohn, Enkel) und Verwandte in der Seitenlinie (zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten). Der Begriff „Verwandtschaft“ im Rechtssinne deckt sich jedoch nicht immer mit der Blutsverwandtschaft (zum Beispiel Adoption eines minderjährigen Kindes).

KOMPLEXE REGELUNG.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles verheiratet, so ist sein überlebender Ehegatte neben den Verwandten gesetzlicher Miterbe. Dabei billigt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Die Regelung wird dadurch noch weiter kompliziert, dass die Erbquote des überlebenden Ehegatten auch davon abhängt, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Gesetzlicher Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. In Zugewinngemeinschaft leben die Ehegatten immer dann, wenn sie nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Bei der Ermittlung der Erbquote des überlebenden Ehegatten muss man deshalb unterscheiden zwischen der rein erbrechtlichen Quote und einer beim gesetzlichen Güterstand hinzukommenden ehegüterrechtlichen Quote.

GESETZLICHER GÜTERSTAND.

Beim gesetzlichen Güterstand erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlinge) 1⁄4, neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) die Hälfte der Erbschaft. Erst wenn weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

OHNE EHEVERTRAG.

Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte zu seiner erbrechtlichen Quote noch ein weiteres 1⁄4 der Erbschaft. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand nicht ehevertraglich durch einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) ersetzt haben. Dieser gesetzliche Güterstand wurde zwar erst mit Wirkung vom 1. Juli 1958 eingeführt, gilt aber grundsätzlich auch rückwirkend für die vorher geschlossenen Ehen, es sei denn, dass ein Ehegatte bis zum 31. Dezember 1961 durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht den Eintritt der Zugewinngemeinschaft abgelehnt hat.

ZUGEWINNANSPRUCH.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe praktisch Gütertrennung. Im Falle einer Scheidung der Ehe kann jedoch derjenige Ehegatte, der in der Ehe den geringeren Vermögenszugewinn erzielt hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen. Ihm steht die Hälfte des Mehrzugewinns zu. Da der Gesetzgeber jedoch die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden wollte, hat er dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches 1⁄4 der Erbschaft zugesprochen. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, ohne das es darauf ankommt, ob überhaupt und ggfs. in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist.

Der überlebende Ehegatte erhält somit 1⁄4 + 1⁄4 = 1⁄2 der Erbschaft. Neben Verwandten der 2. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte als erbrechtliche Quote die Hälfte der Erbschaft, dazu beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein ehegüterrechtliches 1⁄4, also insgesamt 3⁄4 der Erbschaft.

2013 | 2014 | 2015

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