Der Sozialhilferegress

Von besonderer Bedeutung ist der Rückforderungsanspruch

Unser Sozialhilferecht ist vom Nachranggrundsatz geprägt. Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann. Oftmals leisten die Sozialhilfeträger vor und machen später zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes entsprechende sozialhilferechtliche Ausgleichsansprüche geltend (Regressansprüche). Für den Sozialhilfeträger bestehen dabei die verschiedensten Möglichkeiten des Sozialhilferegresses. Er kann sich gegen den Beschenkten, den Inhaber von Versorgungsrechten, gegen den Unterhaltspflichtigen und gegen den Erben richten.

ANSPRÜCHE ÜBERLEITEN.

§ 93 SGB XII gibt dem Sozialhilfeträger das Recht, Ansprüche eines Leistungsempfängers (bis zur Höhe seiner Aufwendungen) auf sich überzuleiten. Grundsätzlich ist jede Art von Anspruch überleitungsfähig; auch künftige Ansprüche können übergeleitet werden. Nicht überleitungsfähig sind höchstpersönliche Ansprüche (zum Beispiel persönliche Dienstleistungen).

RÜCKFORDERUNG.

Von besonderer Bedeutung ist der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Absatz 1 BGB des verarmten Schenkers auf Herausgabe einer Schenkung. Wurde dieser Anspruch vor dem Tod des Schenkers auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, kann er von diesem weiter verfolgt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch vom Schenker selbst noch geltend gemacht wurde und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tode in Vorlage getreten ist. Von den erbrechtlichen Ansprüchen werden häufig Pflichtteilsansprüche übergeleitet. Durch die Überleitung ändert sich der Anspruch in seinem Wesen nicht. Einer vorherigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch den Pflichtteilsberechtigten selbst bedarf es nicht. Gleiches gilt auch für Pflichtteilsergänzungsanspruch und Pflichtteilsrestanspruch. Diverse Strategien zur Vermeidung oder Reduzierung derartiger Ansprüche sind erdacht worden: der zumindest gegenständlich beschränkte notarielle Pflichtteilsverzicht, die Bestimmung der Anrechenbarkeit von Vorempfängen auf den Pflichtteil, die vorweggenommene Erbfolge und lebzeitige Zuwendungen, verbunden mit diversen Gegenleistungen (zum Beispiel Wohnungsrecht, Nießbrauchsvorbehalt, Leibrente, Pflegeverpflichtung), die Vermeidung ausgleichspflichtiger Zuwendungen etc. Diese Strategien führen häufig zu dem gewünschten Erfolg.

ERSATZPFLICHT.

Verstirbt ein Hilfeempfänger, ist gemäß § 102 SGB XII auch der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung des Erben beschränkt sich jedoch von vorneherein auf den Wert des Nachlasses, damit er nicht ausschlagen muss. Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers ist gegenüber Pflichtteilsund Vermächtnisansprüchen sowie Auflagen grundsätzlich vorrangig. Von den vorhandenen Nachlassaktiva sind die Beerdigungskosten sowie ein kleiner Freibetrag, der dem Erben stets zu belassen ist, in Abzug zu bringen (SGB XII § 85 Absatz 1).

VORSICHT.

Zu beachten ist, dass nach dem Tod eines Hilfeempfängers der Erbe zum Ersatz der innerhalb von Jahren vor dem Erbfall geleisteten Sozialhilfe verpflichtet ist, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde.

2013 | 2014 | 2015

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