Die Last (mit) der Erbschaftsteuer

Der Rat des Fachmannes ist oftmals wichtig

Das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt unter anderem steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden. Bei Zuwendungen unter Ehegatten sind unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter den allgemeinen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 ErbStG) ebenfalls steuerpflichtig. Hat beispielsweise ein Ehegatte innerhalb der letzten zehn Jahre von dem anderen Ehegatten eine Schenkung oder eine Erbschaft erhalten, so werden die positiven Werte zusammengerechnet. Sind aber nach der ersten Schenkung zehn Jahre vergangen, können die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden — zum Beispiel bei Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Das Erbschaftsteuerrecht teilt die Steuerschuldner in drei unterschiedliche Steuerklassen ein. In den Steuerklassen selbst sind je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser wiederum unterschiedliche Freibeträge zu beachten.

Gesetzeslage.

§ 13 des Erbschaftsteuergesetzes gewährt zudem zusätzlich eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen. Besondere Versorgungsfreibeträge sind außerdem in § 17 ErbStG aufgeführt. Soweit die Hinterbliebenenbezüge nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, mindern diese den dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise den Kindern des Erblassers zustehenden Versorgungsfreibetrag.

Rechenbeispiel.

Erblasser E. war Geschäftsführer der X GmbH und ist von seiner im Zeitpunkt seines Todes 65 Jahre alten Ehefrau F. beerbt worden. F. erhält aus Anlass des Todes von der X GmbH eine Betriebsrente von monatlich 1.000 Euro. Der Kapitalwert dieser Rente beträgt 150.096 Euro (Jahres wert 12.000 Euro x Vervielfältiger 12,508). F. steht neben dem Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu, der jedoch um den Kapitalwert der Rente zu kürzen ist. Der verbleibende Betrag in Höhe von 105.904 Euro ist zu versteuern. Unterstellt, der Wert des Gesamtnachlasses beträgt 1.000.000 Euro, ergibt sich folgende Berechnung:

 

Erwerb von Todes wegen: 1.000.000.00 €

./. Ehegattenfreibetrag: 500.000 €

./. verbleibender Versorgungsfreibetrag: 105.904 €

Bemessungsgrundlage: 394.096 €

 

Die Höhe der Steuer ergibt sich aus § 19 ErbStG (Steuerklasse 1: bis 75.0000 Euro 7 Prozent, bis 300.000 Euro 11 Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent usw.) und beläuft sich im vorliegenden Fall auf 15 Prozent von 394.096 Euro. Das Ergebnis beträgt 59.114,40 Euro. Dieser Fall verdeutlicht, warum der Anteil der Erbschaftsteuer an der Summe aller Steuereinnahmen relativ gering ist. Vom Gesamtvermögen sind vorliegend lediglich knapp 6 Prozent an das Finanzamt abzuführen. Wegen dieses Umstandes sieht der Gesetzgeber hoffentlich keine Berechtigung, an der Steuerschraube drehen zu dürfen.

2013 | 2014 | 2015

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