Unterhalt bei Tod des Verpflichteten

Unterhaltsverpflichtungen sollten klar geregelt sein
Gemäß § 1586 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Dieser Grundsatz findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. Wer aber haftet, wenn der Unterhaltsverpflichtete verstirbt?

Besonderheit im Todesfall. Das Gesetz regelt in § 1586 b BGB den Übergang der Unterhaltspflicht auf den oder die Erben, und zwar als Nachlassverbindlichkeit. Die Haftung des/der Erben ist jedoch auf die Höhe des fiktiven „kleinen“ Pflichtteils beschränkt. Zu prüfen ist, welcher Pflichtteil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dabei bleiben für die Berechnung des Pflichtteils Besonderheiten aufgrund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht (§ 1586 b Abs. 2 BGB). Der geschiedene Ehegatte soll nämlich nicht mehr erhalten, als er bekommen hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre. Auszugehen ist aber vom Gesamtnachlass und nicht von dem Vermögen, das der Unterhaltsverpflichtete zu der Zeit der Ehescheidung besessen hat. Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung sind einzubeziehen.

Manches bleibt ungeregelt. Ob der wechselseitige Verzicht der Beteiligten in einem Ehevertrag auf ihr gesetzliches Erb-/Pflichtteilsrecht den Übergang eines nachehelichen Unterhaltsanspruches auf den/die Erben gemäß
§ 1586 b BGB verhindert, ist umstritten. Ungeklärt ist ebenfalls, ob § 1586 b BGB auf vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten Anwendung findet. Auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche wird regelmäßig in Scheidungsfolgenvereinbarungen verzichtet. Daneben bestehen jedoch zudem besagte erbrechtliche Unterhalt-
sansprüche, die nicht selten in derartigen Vereinbarungen ungeregelt bleiben. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist in einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich § 1586 b BGB mit aufzunehmen, dass Unterhaltsansprüche mit dem Tod des
Unterhaltspflichtigen erlöschen. Folgende Formulierung bietet sich an: „Mit dem Tod des Vorversterbenden sollen alle Unterhaltsansprüche erlöschen, wobei die Anwendbarkeit der §§ 1586 b und 1933 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.“

Notarielle Beurkundung. Wird nicht gewünscht, dass die Unterhaltsansprüche erlöschen, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der überlebende Ehepartner im Falle des Todes des Unterhaltsverpflichteten so gestellt werden soll, als ob der Pflichtteilsverzicht nicht erklärt worden wäre und die Unterhaltsansprüche ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden sollen. Der vor der Rechtskraft der Scheidung vereinbarte Unterhaltsverzicht und der Erb- wie der Pflichtteilsverzicht bedürfen der Beurkundung durch einen Notar.

2013 | 2014 | 2015

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