Die böse Stiefmutter

Wie viel erbt der Sohn von Herrn B.? 

Herr B. ist in zweiter Ehe mit Frau B. verheiratet. Aus erster Ehe hat er einen Sohn, der wiederum eine Tochter hat. In seinem Testament setzt Herr B. seinen Sohn und seine Enkelin als Erben ein - zu je einer Hälfte, den Sohn jedoch nur als nicht befreiten Vorerben. Er ordnet Testamentsvollstreckung an. Dieses Amt weist er seiner zweiten Ehefrau zu. Sie soll das Vermögen, das der Sohn erben soll, dauerhaft verwalten. Dafür erhält sie ein üppiges Vermächtnis. Herr B. stirbt. Sein Sohn kommt während der Corona-Krise in finanzielle Nöte und braucht dringend Geld. Die Witwe gibt ihm keines. Daraufhin wendet er sich an einen Fachanwalt. Was rät dieser ihm?

 

Die Ausnahme von der Regel

 

Der Anwalt empfiehlt ihm, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Der Sohn befolgt den Rat. Die Witwe bietet ihm ein Viertel des Nachlasses an. Er befragt erneut den Anwalt. Dieser weist ihn auf Folgendes hin: Verstirbt ein Ehegatte, beläuft sich der Erbteil des überlebenden Partners auf die Hälfte, sofern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt. Diese Hälfte setzt sich zusammen aus einem Viertel des gesetzlichen Erbteils und einem weiteren Viertel pauschalem Zugewinn. Die Pflichtteilsquote beläuft sich auf die Hälfte davon, dies ist ein Viertel, der sogenannte große Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Ehegatte nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Dann kann der Ehegatte neben dem kleinen Pflichtteil, der sich auf ein Achtel beläuft, sogar die Ausgleichung des tatsächlichen Zugewinns verlangen. Diese Variante heißt auch güterrechtliche Lösung. Da Frau B. nicht Erbin geworden ist und das Vermächtnis angenommen hat, bestimmt sich jedoch der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Der kleine Pflichtteil der Witwe beläuft sich somit auf ein Achtel des Nachlasses. Daneben kann sie den Zugewinnausgleich nicht fordern, weil sie das ihr zugewendete Vermächtnis angenommen hat. Den Pflichtteil kann sie auch nicht fordern, weil das Vermächtnis diesen wertmäßig übersteigt. Die Pflichtteilsquote des Sohnes beläuft sich deshalb auf drei Achtel. Den Rest, fünf Achtel des Nachlasses, bekommt die Tochter. Denn diese hatte der Erblasser zur Ersatzerbin des Sohnes bestimmt, falls dieser ausschlagen sollte. 

2013 | 2014 | 2015

FOCUS-AUSZEICHNUNG

TOP-RECHTSANWALT ERBRECHT

Nützliche Hinweise:

 

www.justiz.de

Justizportal des Bundes und der Länder

 

www.rechtplus.de

Urteilsdatenbank mit über 17.000 Urteilen aus verschiedenen

Rechtsgebieten

 

www.gesetze-im-internet.de

Das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet

 

www.justiz-nrw.de

Justizportal Nordrhein-Westfalen

 

www.rechtsindex.de

Juristisches Informationsportal

 

www.scheidung.org